Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2. Juli 2009 - 39 F 245/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die nach §
Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe nur gegen Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 225 EUR bewilligt.
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