OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.08.2009
6 WF 84/09
Normen:
BGB § 1316 Abs. 4 S. 4; BGB § 1360a Abs. 4 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 749
NJW-RR 2010, 870
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 245/07

Prozesskostenvorschussansprüche unter getrennt lebenden Ehegatten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 6 WF 84/09

DRsp Nr. 2009/26455

Prozesskostenvorschussansprüche unter getrennt lebenden Ehegatten

Ein Prozesskostenvorschussanspruch eines Ehegatten, der vom anderen Ehegatten getrennt lebt, besteht nach § 1316 Abs. 4 S. 4 in Verbindung mit § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB auch dann, wenn dieser den Prozesskostenvorschuss zwar nicht in einer Summe zahlen kann, aber nach § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch seinen notwendigen Selbstbehalt wahrt, für eine eigene Prozessführung zu Ratenzahlungen in der Lage wäre. Dann kann dem vorschussberechtigten Ehegatten Prozesskostenhilfe nach §§ 114, 115 Abs. 3 S. 1 ZPO auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2. Juli 2009 - 39 F 245/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1316 Abs. 4 S. 4; BGB § 1360a Abs. 4 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe nur gegen Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 225 EUR bewilligt.