OLG Frankfurt/Main vom 17.05.1985
3 UF 23/85
Normen:
BGB § 1610 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(167)337c
FamRZ 1985, 959

OLG Frankfurt/Main - 17.05.1985 (3 UF 23/85) - DRsp Nr. 1992/8404

OLG Frankfurt/Main, vom 17.05.1985 - Aktenzeichen 3 UF 23/85

DRsp Nr. 1992/8404

Prozeßkostenvorschußpflicht der Eltern gegenüber einem unverheirateten Volljährigen für eine Klage auf Ausbildungsunterhalt (Abs. 2).

Normenkette:

BGB § 1610 Abs.2;

Der Kl., ein 23jähriger Student, der nicht im Elternhaus wohnt, nimmt seine (getrennt lebenden) Eltern auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Der Senat hat die beantragte Prozeßkostenhilfe für die Unterhaltsklage versagt und den Kl. auf seinen Prozeßkostenvorschuß (PKV)-Anspruch gegen seine Eltern verwiesen.

»... Zwar hat der Senat einen PKV-Anspruch eines volljährigen, verheirateten Kindes gegenüber seinen Eltern verneint (vgl. Beschluß v. 8. 10. 1984 Ä 3 WF 49/84), danach aber noch nicht ausdrücklich die Frage entschieden, ob ein Volljähriger, dem seine Eltern Ausbildungsunterhalt schulden, einen Anspruch auf PKV gegen diese hat. ... In Abgrenzung des genannten Senatsbeschlusses.. bejaht der Senat diese Frage.