OLG München - Beschluss vom 13.09.2005
16 WF 1542/05
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 791
FuR 2006, 230
NJW-RR 2006, 292
OLGReport-München 2006, 263
Vorinstanzen:
AG Freising, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1240/04

Prozesskostenvorschusspflicht des verdienenden, Trennungsunterhalt schuldenden Ehegatten

OLG München, Beschluss vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 16 WF 1542/05

DRsp Nr. 2007/1218

Prozesskostenvorschusspflicht des verdienenden, Trennungsunterhalt schuldenden Ehegatten

»Bei durchschnittlichen Einkünften des Pflichtigen besteht beim Trennungsunterhalt in der Regel keine Leistungsfähigkeit für einen Prozesskostenvorschuss, da die gemeinsamen Einkünfte der Eheleute über den Unterhalt hälftig verteilt werden. Eine Ausnahme kann nur vorliegen, wenn nicht prägende Einkünfte vorhanden sind, beim Pflichtigen einseitige vermögensbildende Aufwendungen als Abzugsposten anerkannt wurden oder der Pflichtige im Gegensatz zum Bedürftigen über Vermögen verfügt.«

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors erweist sich als unbegründet.