BGH vom 15.11.1989
IVb ZR 95/88
Normen:
BGB § 1578 Abs.1 S.1, S.2; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)209b
FamRZ 1990, 280
NJW-RR 1990, 194

Prozeßkostenvorschußpflicht zwischen geschiedenen Ehegatten

BGH, vom 15.11.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 95/88

DRsp Nr. 1992/1579

Prozeßkostenvorschußpflicht zwischen geschiedenen Ehegatten

Auf eine Abänderungsklage ist weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts, noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse möglich, die bereits im ersten Urteil eine Bewertung erfahren haben. Die auf die Abänderungsklage ergehende Entscheidung kann nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Urteils vorzunehmenden Anpassung des Unterhaltes an veränderte Verhältnisse bestehen, wobei es darauf ankommt, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente maßgebend waren und welches Gewicht ihnen durch das erstentscheidende Gericht dabei zugemessen worden ist.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs.1 S.1, S.2; ZPO § 323 ;

»... Das OLG hat es [zu Recht] abgelehnt, das Ausgangsurteil deshalb abzuändern, weil die Kl. jetzt regelmäßig Kosten aus den zahlreichen Prozessen zwischen den Parteien tragen müsse. ...