BAG - Urteil vom 27.03.2003
2 AZR 272/02
Normen:
InsO § 113 Abs. 2 ; MuschG § 9 ; BErzGG § 18 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 328
NZA 2003, 1391
ZInsO 2003, 1060
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1079/01
ArbG Offenbach, vom 02.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 240/00

Prozeßrecht; Kündigung - Kündigung durch Insolvenzverwalter; Wahrung der Klagefrist des § 113 Abs. 2 InsO; Erhebung der Klage gegen Gemeinschuldnerin vertreten durch den Insolvenzverwalter; Auslegung des Beklagtenrubrums in Klageschrift; zulässige Berichtigung des Rubrums oder Parteiwechsel?; Verstoß der Kündigung gegen § 9 MuSchG, § 18 BErzGG

BAG, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 272/02

DRsp Nr. 2003/12132

Prozeßrecht; Kündigung - Kündigung durch Insolvenzverwalter; Wahrung der Klagefrist des § 113 Abs. 2 InsO; Erhebung der Klage gegen "Gemeinschuldnerin vertreten durch den Insolvenzverwalter"; Auslegung des Beklagtenrubrums in Klageschrift; zulässige Berichtigung des Rubrums oder Parteiwechsel?; Verstoß der Kündigung gegen § 9 MuSchG, § 18 BErzGG

Orientierungssätze: 1. Wird eine Kündigung des Insolvenzverwalters (hier: wegen Verstoßes gegen die besonderen Kündigungsschutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes oder des Bundeserziehungsgeldgesetzes) angegriffen, so ist der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes zu verklagen. 2. Ist im Rubrum der Klageschrift irrtümlich als Beklagter nicht der Insolvenzverwalter, sondern die Schuldnerin genannt, so ist das Klagerubrum entsprechend zu berichtigen, wenn sich aus der Klageschrift oder aus dem dieser beigefügten Kündigungsschreiben ergibt, daß sich die Klage gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes richten soll.

Normenkette:

InsO § 113 Abs. 2 ; MuschG § 9 ; BErzGG § 18 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des Beklagten.