OLG Dresden - Beschluss vom 06.02.2002
22 WF 750/01
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1629 Abs. 3 S. 1 § 1606 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1412
FuR 2002, 543
OLGReport-Dresden 2002, 515
Vorinstanzen:
AG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 305 F 1709/01

Prozessstandschaft; Prozesskostenvorschussanspruch

OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 22 WF 750/01

DRsp Nr. 2002/10668

Prozessstandschaft; Prozesskostenvorschussanspruch

»1. Fordert ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Prozessstandschaft (§ 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB) Kindesunterhalt, so kommt es für die Frage der Bedürftigkeit i.S. der §§ 114, 115 ZPO nicht auf seine, sondern auf die Verhältnisse des Kindes an. 2. Zum Vermögen des Kindes i.S. des § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehören Prozesskostenvorschussansprüche gegenüber den Eltern. 3. Für den Prozesskostenvorschussanspruch gilt, da Sonderbedarf, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht, so dass auch der betreuende Elternteil vorschusspflichtig sein kann. 4. Kann ein Elternteil nicht die gesamten Kosten auf einmal aufbringen, bleibt - nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben - zu prüfen, ob er einen Vorschuss ratenweise ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Selbstbehaltes leisten kann. Ist dies der Fall, so ist Prozesskostenhilfe nur mit entsprechenden Ratenzahlungsanordnungen zu gewähren. Durch den in Raten zu leistenden Prozesskostenvorschuss darf der unterhaltspflichtige Elternteil nicht in größerem Umfang belastet werden, als er bei der Verfolgung eigener Rechte nach den Maßstäben des § 115 ZPO in Anspruch genommen werden könnte.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1629 Abs. 3 S. 1 § 1606 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I.