OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.1995
6 UF 231/94
Normen:
BGB § 1573 Abs. 5 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1416
NJW-RR 1996, 1348
Vorinstanzen:
AG Wuppertal - 62 F 712/94 (108),

Prozessuale Geltendmachung der Befristung eines Unterhaltsanspruchs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.1995 - Aktenzeichen 6 UF 231/94

DRsp Nr. 1997/2038

Prozessuale Geltendmachung der Befristung eines Unterhaltsanspruchs

»1. Die Befristung des Unterhaltsanspruchs kann mit der Abänderungsklage begehrt werden, wenn die Befristung im abzuändernden Urteil kurze Zeit nach der Scheidung "jedenfalls zur Zeit nicht" für angemessen gehalten wurde.2. Bei erneuter Heirat der Parteien wird die Dauer der zweiten Ehe weder um die Zeit der ersten Ehe noch um die Kinderbetreuung vor der zweiten Eheschließung verlängert. Jedoch ist diese Kindesbetreuung im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen.3. Zur Befristung des Unterhaltsanspruchs bei einer Dauer der zweiten Ehe der Parteien von 7 1/2 Jahren und einer Kindesbetreuung durch die Mutter von insgesamt 13 Jahren, wenn diese danach das Kind weder betreut noch Barunterhalt geleistet hat.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 5 ; ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Die am 21. Juni 1945 geborene Klägerin und der am 30. September 1947 geborene Beklagte waren in erster Ehe vom 28. November 1968 bis 20. Juni 1975 und in zweiter Ehe vom 24. November 1976 bis 28. März 1987 verheiratet. Ihr gemeinschaftliches Kind, der Sohn, wurde am 14. Oktober 1970 geboren. Er lebt seit der Trennung der Parteien (Mai 1983) im Haushalt des Beklagten.