BGH - Urteil vom 19.05.1999
XII ZR 210/97
Normen:
BGB §§ 123 Abs. 1, §§ 1569 ff., §§ 1577 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1999, 708
FamRZ 2000, 153
FuR 1999, 377
MDR 1999, 1069
NJW 1999, 2804
NJWE-FER 1999, 289
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
AG Ottweiler/Saar,

Prozessuale Wahrheitspflicht im Rahmen der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs

BGH, Urteil vom 19.05.1999 - Aktenzeichen XII ZR 210/97

DRsp Nr. 1999/7352

Prozessuale Wahrheitspflicht im Rahmen der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs

»Wer einen Unterhaltsanspruch geltend macht, hat die der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf nichts verschweigen, was seine Unterhaltsbedürftigkeit in Frage stellen könnte. Das gilt mit Rücksicht auf die nach § 138 Abs. 1 ZPO bestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht während eines laufenden Rechtsstreits.«

Normenkette:

BGB §§ 123 Abs. 1, §§ 1569 ff., §§ 1577 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien, die miteinander verheiratet waren, streiten über die Wirksamkeit eines Scheidungsfolgenvergleichs, den sie über den nachehelichen Unterhalt geschlossen haben.