OLG Saarbrücken - Beschluß vom 25.09.1991
6 WF 90/91
Normen:
ZPO § 114 § 115 § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar,

Prüfung der Einkommensverhältnisse im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 25.09.1991 - Aktenzeichen 6 WF 90/91

DRsp Nr. 1994/13250

Prüfung der Einkommensverhältnisse im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens

Die nach steuerlichen Gesichtspunkten für das Finanzamt bestimmten Jahresabschlüsse geben nur bedingt über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse Aufschluß (vgl. OLG Saarbrücken Beschluß - 9 WF 140/91 - vom 19.08.1991). Sie sind daher alleine nicht geeignet, die Einkommensverhältnisse im Rahmen des Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens nachzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe ohne Ratenanordung für das Ehescheidungsverfahren und den Abschluß eines Vergleichs über die Scheidungsfolgen bewilligt.

Gegen die Nichtanordnung von Ratenzahlungen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors, welcher das Familiengericht mit der Begründung abgeholfen hat, aus den Zahlen der letzten Jahr, soweit sie aufgearbeitet seien, ergäben sich Verluste des Antragstellers. Darüber hinaus zahle er zur Zeit auf weitere Dauer monatlich 500,00 DM Unterhalt aus den Verfahren 9 F 99/91 und 9 F 388/90.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.