I.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe ohne Ratenanordung für das Ehescheidungsverfahren und den Abschluß eines Vergleichs über die Scheidungsfolgen bewilligt.
Gegen die Nichtanordnung von Ratenzahlungen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors, welcher das Familiengericht mit der Begründung abgeholfen hat, aus den Zahlen der letzten Jahr, soweit sie aufgearbeitet seien, ergäben sich Verluste des Antragstellers. Darüber hinaus zahle er zur Zeit auf weitere Dauer monatlich 500,00 DM Unterhalt aus den Verfahren 9 F 99/91 und 9 F 388/90.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
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