OLG Koblenz - Beschluss vom 09.05.2016
13 WF 432/16
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 15/16

Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.05.2016 - Aktenzeichen 13 WF 432/16

DRsp Nr. 2016/17188

Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

Ein ärztliches Attest über erlittene Verletzungen vermag die Erfolgsaussicht eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nicht zu begründen, wenn der Antragsgegner sich nicht widerlegbar auf Notwehr beruft.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Neuenahr- Ahrweiler vom 07.04.2016 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen, sie verfüge über ein Beweismittel in Form eines ärztlichen Attests, begründet keine hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags, weil der Antragsgegner behauptet, zuerst von der Antragstellerin tätlich angegriffen worden zu sein und er sich auf Notwehr beruft. Das wird sich nicht widerlegen lassen. Anwesend bei dem Vorfall war kein Dritter.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;