OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.12.2008
5 WF 229/08
Normen:
BGB § 1570; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 304/07

Prüfung der Erfolgsaussicht einer Unterhaltsklage im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 5 WF 229/08

DRsp Nr. 2009/13696

Prüfung der Erfolgsaussicht einer Unterhaltsklage im Prozesskostenhilfeverfahren

Zu den Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Ehegattenunterhalt.

Eine Klage auf Zahlung von Ehegattenunterhalt hat i.S. von § 114 S. 1 ZPO Erfolgsaussicht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der PKH-begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Die Prüfung der Erfolgsaussicht für die Gewährung von Prozesskostenhilfe soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskotenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.

Normenkette:

BGB § 1570; ZPO § 114;

Gründe:

Die Antragsgegnerin begehrt in der Folgesache Unterhalt Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Zahlung eines nachehelichen Ehegattenunterhalts gemäß ihrem Antrag vom 8.4.2008.

Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin die Prozesskostenhilfe mit dem angefochtenen Beschluss in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 28.10.2008 verweigert, weil sie keinen Anspruch nach § in der Fassung vom 1.1.2008 habe, da sie eine halbschichtige Tätigkeit ausüben könne und mit dem daraus resultierenden Verdienst zuzüglich des Wohnvorteils ihren ehelichen Bedarf decken könne.