Die Antragsgegnerin begehrt in der Folgesache Unterhalt Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Zahlung eines nachehelichen Ehegattenunterhalts gemäß ihrem Antrag vom 8.4.2008.
Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin die Prozesskostenhilfe mit dem angefochtenen Beschluss in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 28.10.2008 verweigert, weil sie keinen Anspruch nach § in der Fassung vom 1.1.2008 habe, da sie eine halbschichtige Tätigkeit ausüben könne und mit dem daraus resultierenden Verdienst zuzüglich des Wohnvorteils ihren ehelichen Bedarf decken könne.
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