OLG Hamm - Beschluss vom 16.08.2016
2 WF 46/16
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BGB § 1696 Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
FamRB 2016, 458
FamRZ 2016, 1948
NJW-RR
Vorinstanzen:
AG Gladbeck, - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 328/15

Prüfung der Erfolgsaussicht eines Antrags im SorgerechtsverfahrenPrüfung des Kindeswohls und der Erziehungseignung der nicht mehr sorgeberechtigten Kindeseltern im Verfahren auf Prüfung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2016 - Aktenzeichen 2 WF 46/16

DRsp Nr. 2016/15912

Prüfung der Erfolgsaussicht eines Antrags im Sorgerechtsverfahren Prüfung des Kindeswohls und der Erziehungseignung der nicht mehr sorgeberechtigten Kindeseltern im Verfahren auf Prüfung der Verfahrenskostenhilfe

1. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren ist bereits dann gegeben, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, ggfs. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen2. Eine Entscheidung des Familiengerichts, die den Antrag der Kindeseltern auf Rückübertragung der elterlichen Sorge ohne ausreichende Darlegung, weshalb das Kindeswohl im Falle der Rückkehr des Kindes in den mütterlichen Haushalt gefährdet ist, zurückweist, wird den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht gerecht (im Anschluss an: BVerfG, FamRZ 2016, 439ff, bei [...] Langtext Rn 13ff m.w.N.).