Prüfung der Erfolgsaussicht eines Antrags im SorgerechtsverfahrenPrüfung des Kindeswohls und der Erziehungseignung der nicht mehr sorgeberechtigten Kindeseltern im Verfahren auf Prüfung der Verfahrenskostenhilfe
OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2016 - Aktenzeichen 2 WF 46/16
DRsp Nr. 2016/15912
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Antrags im SorgerechtsverfahrenPrüfung des Kindeswohls und der Erziehungseignung der nicht mehr sorgeberechtigten Kindeseltern im Verfahren auf Prüfung der Verfahrenskostenhilfe
1. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1FamFG i.V.m. § 114ZPO) in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren ist bereits dann gegeben, wenn das Familiengericht auf Grund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, ggfs. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten, zurückzuweisen2. Eine Entscheidung des Familiengerichts, die den Antrag der Kindeseltern auf Rückübertragung der elterlichen Sorge ohne ausreichende Darlegung, weshalb das Kindeswohl im Falle der Rückkehr des Kindes in den mütterlichen Haushalt gefährdet ist, zurückweist, wird den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht gerecht (im Anschluss an: BVerfG, FamRZ 2016, 439ff, bei [...] Langtext Rn 13ff m.w.N.).
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