OLG Köln - Beschluss vom 11.09.2009
4 WF 89/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; HausratsVO § 8; BGB § 1568b;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 407 F 81/09

Prüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 4 WF 89/09

DRsp Nr. 2010/416

Prüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Die Prüfung der Erfolgsaussicht unterliegt auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren einer abschließenden Erfolgsprüfung. Der gesamte Sach- und Streitstand ist, so wie er sich dem Gericht darstellt, einer Erfolgsprüfung zugrunde zu legen. Ergibt sich danach, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. Soweit die Gegenseite Stellung genommen hat, ist deren Sachvortrag bei der Prüfung der Erfolgsaussicht mit zu berücksichtigen. Dabei bleibt es dem Gericht unbenommen, im Wege der antizipierten Beweiswürdigung die Erfolgsaussicht zu beurteilen. Abstriche im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren sind lediglich an den Nachweis beweiserheblicher Tatsachen zu machen. Hier reicht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren die Glaubhaftmachung aus. 2. Soweit Gegenvorbringen nicht bestritten ist bzw. zu bestrittenem Vortrag keine Beweise angetreten worden sind, ist zu prüfen, wen die Darlegungs- und Beweislast trifft. Soweit - wie hier im Haushaltsteilungsverfahren - der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, ist letztlich auf die Feststellungslast abzustellen.