BVerfG - Beschluß vom 18.12.2001
1 BvR 391/01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 531
NZS 2002, 420
Rpfleger 2002, 212
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 24.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 RJ 206/00

Prüfung der Erfolgsaussichten bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts

BVerfG, Beschluß vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 391/01

DRsp Nr. 2004/19936

Prüfung der Erfolgsaussichten bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts

Das Recht eines Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren auf effektiven Rechtsschutz und auf Rechtsschutzgleichheit ist verletzt, wenn die Sozialgerichte die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe mit der Begründung ablehnen, der Kläger habe sich im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verfolgt.