KG - Beschluss vom 15.11.2017
19 WF 87/17
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1610; BGB § 1612; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 141 F 3202/17

Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Rahmen des Verfahrenskostenhilfe Verfahrens betreffend die Zahlung von Ausbildungsunterhalt

KG, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 19 WF 87/17

DRsp Nr. 2018/6292

Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Rahmen des Verfahrenskostenhilfe Verfahrens betreffend die Zahlung von Ausbildungsunterhalt

An die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 114 ZPO erforderliche Erfolgsprüfung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Rechtsverfolgung ist dann hinreichend erfolgversprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest für vertretbar und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens den Verfahrenserfolg für wahrscheinlich hält. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Verfahrenskostenhilfe zu verlagern.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20. Juli 2017 wird diesem in Abänderung des am 27. Juni 2017 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 141 F 3202/17 - Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten nach einem Verfahrenswert von 4.156,00 EUR bewilligt.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1610; BGB § 1612; ZPO § 114;

Gründe: