Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Prozesskostenhilfeverfahren.
I. 1. Am 30. April 1996 reichte der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Niebüll den Scheidungsantrag ein. Mit Schreiben vom 9. Mai 1996 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Scheidungsverfahrens; mit Schreiben vom 8. Oktober 1996 beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für eine Stufenklage bezüglich des nachehelichen Unterhalts sowie für eine Feststellungsklage im Hinblick auf den Zugewinn - jeweils als Folgesache.
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