BVerfG - Beschluß vom 10.12.2001
1 BvR 1803/97
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 665
FuR 2002, 185
NJW-RR 2002, 793
Rpfleger 2002, 213
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 04.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 173/96

Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren

BVerfG, Beschluß vom 10.12.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1803/97

DRsp Nr. 2004/19948

Prüfung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren

Die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf daher nicht versagt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang unbeklärten Rechtsfrage abhängt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Prozesskostenhilfeverfahren.

I. 1. Am 30. April 1996 reichte der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Niebüll den Scheidungsantrag ein. Mit Schreiben vom 9. Mai 1996 beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Scheidungsverfahrens; mit Schreiben vom 8. Oktober 1996 beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für eine Stufenklage bezüglich des nachehelichen Unterhalts sowie für eine Feststellungsklage im Hinblick auf den Zugewinn - jeweils als Folgesache.