BVerwG - Urteil vom 12.05.2021
6 C 12.19
Normen:
BHO § 94 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 172, 306
D_V 2021, 1083
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2486/18
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 3122/18

Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer Berufsgenossenschaft durch den Bundesrechnungshof

BVerwG, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 6 C 12.19

DRsp Nr. 2021/13459

Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer Berufsgenossenschaft durch den Bundesrechnungshof

1. Eine gesetzlich begründete Garantieverpflichtung des Bundes nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO und nach § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG besteht, wenn sich auf Grund eines Bundesgesetzes, sei es auch erst nach Maßgabe weiterer gesetzgeberischer Akte, die Möglichkeit einer zukünftigen Belastung des Bundeshaushalts durch eine Verpflichtung des Bundes zum Eintritt in Zahlungspflichten ergibt, die zu Lasten eines Sozialversicherungsträgers entstanden sind.2. § 120 SGB VII ist - bezogen auf die Bundesebene - im Kern eine Haftungsbestimmung im Sinne einer konstitutiven Auffangregelung für die Übernahme der finanziellen Lasten eines durch Gesetz aufgelösten bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers durch den Bund.3. Es gibt kein subjektives "Recht auf den gesetzlichen Rechnungshofprüfer".4. Das Sozialdatenschutzrecht des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist offen für die Berücksichtigung von Belangen, die sich aus den gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe ergeben.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 2019 geändert. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Juli 2018 wird zurückgewiesen.