OLG Celle - Urteil vom 14.08.2002
9 U 67/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; KWG § 32 ; ZPO § 512, AuslInvestmG §§ 2 7 ; EuGVÜ Art. 17 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 281
ZIP 2002, 2168
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2/01

Prüfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Berufungsverfahren; Haftung einer ausländischen Briefkastengesellschaft bei nichtautorisiertem Vertreib von Auslandsinvestmentanteilen in Deutschland

OLG Celle, Urteil vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 9 U 67/02

DRsp Nr. 2004/7998

Prüfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Berufungsverfahren; Haftung einer ausländischen Briefkastengesellschaft bei nichtautorisiertem Vertreib von Auslandsinvestmentanteilen in Deutschland

1. Art. 17 EuGVÜ ist auch auf Sachverhalte anwendbar, die keine Berührung zu einem weiteren Vertragsstaat haben, in dem jedoch eine Prozesspartei - hier: die Klägerin - ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat. 2. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist entgegen § 513 Abs. 2 ZPO nach wie vor von Amts wegen zu prüfen. 3. §§ 2, 7 AuslInvestmG sind Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2. Daher macht sich schadensersatzpflichtig, wer ausländische Kapitalanlagen in Deutschland vertreibt, ohne dies dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen angezeigt zu haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vertrieb zu untersagen gewesen wäre. Wer als Rechtsanwalt mit Treuhänderfunktion in den Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagen in Erfüllung der Anzeigepflicht eingeschaltet ist, haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB, wenn ihm das Fehlen der rechtlichen Voraussetzungen bekannt war. Allerdings bei entsprechenden Sicherungsvorkehrungen der Schädigungsvorsatz entfallen.