BGH - Beschluss vom 03.11.2021
XII ZB 289/21
Normen:
GVG § 17a Abs. 3 S. 2; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2022, 54
FamRZ 2022, 189
FuR 2022, 155
MDR 2022, 262
NJW-RR 2022, 217
Vorinstanzen:
AG Weimar, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 148/21
OLG Thüringen, vom 14.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 136/21

Prüfung der Rechtswegzuständigkeit im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung bei gerichtlich unterlassener gebotener Vorabentscheidung; Notwendige Empfangnahme durch den Urkundsbeamten für die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle als Voraussetzung für dessen Erlass; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen)

BGH, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen XII ZB 289/21

DRsp Nr. 2022/2

Prüfung der Rechtswegzuständigkeit im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung bei gerichtlich unterlassener gebotener Vorabentscheidung; Notwendige Empfangnahme durch den Urkundsbeamten für die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle als Voraussetzung für dessen Erlass; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen)

a) Unterlässt das erstinstanzliche Gericht eine nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG gebotene Vorabentscheidung, kann die Rechtswegzuständigkeit noch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung geprüft werden (im Anschluss an BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799). Daneben kann die Entscheidung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (im Anschluss an BAG NJW 1993, 2458).b) Die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle als Voraussetzung für dessen Erlass setzt eine Empfangnahme durch den Urkundsbeamten voraus.