AG Weimar, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 148/21
OLG Thüringen, vom 14.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 136/21
Prüfung der Rechtswegzuständigkeit im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung bei gerichtlich unterlassener gebotener Vorabentscheidung; Notwendige Empfangnahme durch den Urkundsbeamten für die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle als Voraussetzung für dessen Erlass; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen)
BGH, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen XII ZB 289/21
DRsp Nr. 2022/2
Prüfung der Rechtswegzuständigkeit im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung bei gerichtlich unterlassener gebotener Vorabentscheidung; Notwendige Empfangnahme durch den Urkundsbeamten für die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle als Voraussetzung für dessen Erlass; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen)
a) Unterlässt das erstinstanzliche Gericht eine nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG gebotene Vorabentscheidung, kann die Rechtswegzuständigkeit noch im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung geprüft werden (im Anschluss an BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799). Daneben kann die Entscheidung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (im Anschluss an BAG NJW 1993, 2458).b) Die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle als Voraussetzung für dessen Erlass setzt eine Empfangnahme durch den Urkundsbeamten voraus.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.