BGH - Urteil vom 25.09.2014
III ZR 47/14
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO a.F. § 233;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 98
BB 2014, 2625
DB 2014, 2529
DB 2014, 7
FamRZ 2014, 1999
MDR 2014, 1337
NJW 2014, 3452
NJW 2014, 6
WM 2015, 253
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 651/11
KG Berlin, vom 17.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 112/12

Prüfung der Richtigkeit der Notierung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt i.R.d. Vorbereitung einer Prozesshandlung trotz Einzelanweisung der Angestellten

BGH, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen III ZR 47/14

DRsp Nr. 2014/15513

Prüfung der Richtigkeit der Notierung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt i.R.d. Vorbereitung einer Prozesshandlung trotz Einzelanweisung der Angestellten

ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fa Auch wenn der Rechtsanwalt (nach Eingang des Urteils in der Kanzlei) seine Angestellte im Wege einer Einzelanweisung angehalten hat, die fehlerhaft eingetragene Frist zur Berufungsbegründung zu korrigieren, so befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen der Vorbereitung einer Prozesshandlung (wie der Einlegung der Berufung) die Richtigkeit der Notierung der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO a.F. § 233;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grundlage einer mit der Veräußerung eines Grundstücks in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarung vom 5. Juni 2007 die Zahlung von 260.700 €; hilfsweise begehrt sie die Stellung einer Sicherheit in dieser Höhe.