SchlHOLG - Beschluss vom 19.12.2012
15 UF 178/11
Normen:
VersAusglG § 33 ; FamFG § 238 ;
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 12.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 128/11

Prüfung der Unterhaltspflicht im Verfahren der Aussetzung der Versorgungskürzung

SchlHOLG, Beschluss vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 15 UF 178/11

DRsp Nr. 2013/2737

Prüfung der Unterhaltspflicht im Verfahren der Aussetzung der Versorgungskürzung

Für die Höhe des fiktiven Unterhaltsanspruchs als Grenze der Aussetzung der Versorgungskürzung nach § 33 Abs. 3VersAusglG muss das Gericht grundsätzlich von einem vorliegenden rechtskräftigen Unterhaltstitel ausgehen. Es hat aber im Rahmen seiner Entscheidung zu prüfen, ob sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit Schaffung des Unterhaltstitels geändert haben und dieser den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht.Orientierungssätze:Aussetzung der Versorgungskürzung und fiktiver Unterhaltsanspruch

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung West wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 12.07.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Wehrbereichsverwaltung West (Personalnummer: ....) aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes vom 19. Dezember 2012, (Az. 15 UF 97/11) wird für die Zeit ab Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in Höhe von monatlich 363,28 EUR ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.