Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 24.7.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...] bewilligt.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Zu Unrecht hat das Amtsgericht angenommen, die Antragstellerin sei nicht bedürftig im Sinne des § 115 ZPO, weil sie gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses habe.
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