OLG Bremen - Beschluss vom 25.11.2020
4 WF 65/20
Normen:
BGB § 1360 Abs. 4 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 151 F 271/20

Prüfung des Anspruchs einer Prozesspartei auf einen Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss durch den Ehepartner im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Bremen, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 4 WF 65/20

DRsp Nr. 2020/18493

Prüfung des Anspruchs einer Prozesspartei auf einen Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss durch den Ehepartner im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Bei der im Rahmen eines Prozess-/Verfahrenskostenhilfeverfahrens vorzunehmenden Prüfung, ob der Antragsteller von seinem Ehepartner gem. § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB einen Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss verlangen kann, ist dessen Leistungsfähigkeit nicht gem. § 115 Abs. 1 und 2 ZPO, sondern nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. 2. Der auf Leistung eines Prozess-/Verfahrenskostenvorschusses in Anspruch genommene Ehepartner kann sich auf den eheangemessenen Selbstbehalt berufen.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 24.7.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...] bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1360 Abs. 4 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht angenommen, die Antragstellerin sei nicht bedürftig im Sinne des § 115 ZPO, weil sie gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses habe.