(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Abweisung der Stufenklage als unbegründet hält den Angriffen der Berufung stand.
Der Kläger macht mit der Stufenklage gegenüber seiner getrenntlebenden Ehefrau Unterhaltsansprüche nach § 1361 BGB geltend. Dieser Anspruch ist jedoch gem. §§ 1579 Nr. 2, 1361 Abs. 3 BGB bereits dem Grunde nach verwirkt, so dass die Stufenklage von dem Familiengericht zu Recht insgesamt abgewiesen worden ist.
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