OLG Köln - Urteil vom 08.11.2000
27 UF 99/00
Normen:
ZPO § 529 ;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 22.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 10/00

Prüfung sachlicher Zuständigkeit in 2. Instanz

OLG Köln, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 27 UF 99/00

DRsp Nr. 2001/7319

Prüfung sachlicher Zuständigkeit in 2. Instanz

Beruft sich eine Partei im Rechtsmittelverfahren vor dem Familiensenat erstmalig auf nicht familienrechtliche Ansprüche, so ist der Senat durch § 529 Abs. 3 S. 1 ZPO an der Prüfung seiner sachlichen Zuständigkeit nicht gehindert.

Normenkette:

ZPO § 529 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Abweisung der Stufenklage als unbegründet hält den Angriffen der Berufung stand.

Der Kläger macht mit der Stufenklage gegenüber seiner getrenntlebenden Ehefrau Unterhaltsansprüche nach § 1361 BGB geltend. Dieser Anspruch ist jedoch gem. §§ 1579 Nr. 2, 1361 Abs. 3 BGB bereits dem Grunde nach verwirkt, so dass die Stufenklage von dem Familiengericht zu Recht insgesamt abgewiesen worden ist.