OLG Bamberg - Beschluss vom 15.02.2013
2 UF 280/12
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 206 F 392/12

Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts bei Anfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich durch einen von mehreren Versorgungsträgern

OLG Bamberg, Beschluss vom 15.02.2013 - Aktenzeichen 2 UF 280/12

DRsp Nr. 2013/4506

Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts bei Anfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich durch einen von mehreren Versorgungsträgern

Zur Teilanfechtung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich Wird die Beschwerde nur von einem Versorgungsträger geführt, fallen nur die insoweit betroffenen Versorgungsanwartschaften dieses Versorgungsträgers in die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts. Die gilt auch dann, wenn eine Rechtsverletzung gerügt wird, die alle Versorgungsanwartschaften erfasst.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der D. hin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bamberg vom 6. September 2012 in Ziffer 2 - 3. Absatz - wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D. (Vers.Nr. 003) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,0609 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. 002 bei der B., bezogen auf den 29.2.2012, übertragen.

2.

Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz hat es sein Bewenden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Allerdings werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht erhoben. Die sonstigen Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.110,00 EUR festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette: