OLG Nürnberg - Beschluss vom 29.12.2011
10 UF 1650/11
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 646
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 204 F 1081/11

Prüfungskompetenz des Gerichts bei Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.12.2011 - Aktenzeichen 10 UF 1650/11

DRsp Nr. 2012/3231

Prüfungskompetenz des Gerichts bei Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung

Bei der Verlängerung einer Anordnung nach § 1 GewSchG ist die Rechtsmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung nicht zu überprüfen.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Regensburg vom 20.10.2011, Az. 204 F 1081/11, der die Verlängerung der Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz betrifft, wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Regensburg vom 20.10.2011, Az. 204 F 1081/11, der die Verhängung des Ordnungsgeldes betrifft, wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.600,-- EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 21.06.2011 hat das Amtsgericht wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 1 GewSchutzG angeordnet, dass es der Antragsgegner zu unterlassen hat

- die Wohnung in .... ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin nochmals zu betreten

- sich in einem Umkreis von 300 Metern der Wohnung der Antragstellerin ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten