1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Regensburg vom 20.10.2011, Az. 204 F 1081/11, der die Verlängerung der Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz betrifft, wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Regensburg vom 20.10.2011, Az. 204 F 1081/11, der die Verhängung des Ordnungsgeldes betrifft, wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.600,-- EUR festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Mit Beschluss vom 21.06.2011 hat das Amtsgericht wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 1 GewSchutzG angeordnet, dass es der Antragsgegner zu unterlassen hat
- die Wohnung in .... ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin nochmals zu betreten
- sich in einem Umkreis von 300 Metern der Wohnung der Antragstellerin ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten
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