OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.11.2009
I-3 W 232/09
Normen:
BGB § 33; BGB § 40; BGB § 58 Nr. 4; BGB § 71 Abs. 1 S. 1; AktG § 241; FamFG § 38 Abs. 3 S. 1; FamFG § 41 Abs. 1 S. 1; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 43
Rpfleger 2010, 271
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, VR 9470 vom 19.10.2009,

Prüfungskompetenz des Registergerichts hinsichtlich des Zustandekommens von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines Vereins

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen I-3 W 232/09

DRsp Nr. 2009/27363

Prüfungskompetenz des Registergerichts hinsichtlich des Zustandekommens von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eines Vereins

1. Im Vereinsrecht hat das Registergericht Ordnungsvorschriften (hier: betreffend die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung) nur zu prüfen, wenn im Einzelfall begründete Zweifel am wirksamen Zustandekommen des Beschlusses (hier über eine Satzungsänderung) bestehen. 2. Aus der Versammlungsniederschrift sich ergebende Zweifel, ob die Einladung zu einer zweiten Versammlung einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthielt, werden nicht dadurch ausgeräumt, dass in der Vergangenheit - trotz ähnlicher Fassung der Versammlungsniederschrift - die Einladung zutreffend auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hingewiesen hat. Zu Ermittlungen in Bezug auf die Einhaltung dieses Einladungserfordernisses darf das Registergericht sich insbesondere dann veranlasst sehen, wenn der betroffene Verein den verbleibenden Zweifel ohne nennenswerten Aufwand durch Vorlage des Einladungsschreibens beheben könnte.

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000 €.

Normenkette:

BGB § 33; BGB § 40; BGB § 58 Nr. 4; BGB § 71 Abs. 1 S. 1; AktG § 241; FamFG § 38 Abs. 3 S. 1; FamFG § 41 Abs. 1 S. 1; FamFG § 61 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;

Gründe:

I.