Prüfungsmaßstab bei Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 9 WF 202/02
DRsp Nr. 2004/12288
Prüfungsmaßstab bei Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
»Die Erfolgsaussicht einer unanfechtbaren einstweiligen Anordnung beurteilt das Familiengericht abschließend. Seine Beurteilung ist auch für das Beschwerdegericht maßgeblich, wenn Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe eingelegt wird.«
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig.
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