OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2002
9 WF 202/02
Normen:
ZPO §§ 114 127 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1398
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 393/02

Prüfungsmaßstab bei Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 9 WF 202/02

DRsp Nr. 2004/12288

Prüfungsmaßstab bei Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

»Die Erfolgsaussicht einer unanfechtbaren einstweiligen Anordnung beurteilt das Familiengericht abschließend. Seine Beurteilung ist auch für das Beschwerdegericht maßgeblich, wenn Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe eingelegt wird.«

Normenkette:

ZPO §§ 114 127 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig.