I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte hat Kosten des Betreuers und der Ersatzbetreuerin, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit im Verfahren der weiteren Beschwerde notwendig waren, zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
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