OLG München - Beschluss vom 13.07.2009
33 Wx 5/09
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1837 Abs. 2; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; FGG § 20 Abs. 1; FGG § 69g Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2119
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 8132/08
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 388/92

Prüfungsmaßstab bei der Kontrolle des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht; Zulässigkeit der Beschwere der Eltern gegen die Ablehnung der Erteilung einer Weisung an den Betreuer durch das Vormundschaftsgericht

OLG München, Beschluss vom 13.07.2009 - Aktenzeichen 33 Wx 5/09

DRsp Nr. 2009/21949

Prüfungsmaßstab bei der Kontrolle des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht; Zulässigkeit der Beschwere der Eltern gegen die Ablehnung der Erteilung einer Weisung an den Betreuer durch das Vormundschaftsgericht

1. Die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts über den Betreuer ist auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit seines Handelns beschränkt. In Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, darf es nicht an seiner Stelle entscheiden (allg. Meinung). 2. Ein Elternteil ist nicht beschwerdebefugt, wenn das Vormundschaftsgericht es ablehnt, dem Betreuer eine Weisung zu erteilen (hier: Heilpädagogische Behandlung durch eine bestimmte Therapeutin).

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte hat Kosten des Betreuers und der Ersatzbetreuerin, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit im Verfahren der weiteren Beschwerde notwendig waren, zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1837 Abs. 2; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; FGG § 20 Abs. 1; FGG § 69g Abs. 1;

Gründe: