OLG Celle - Beschluss vom 01.09.2014
10 UF 134/14
Normen:
FamFG § 27 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 4; FamFG § 150 Abs. 4 S. 2; FamFG § 155 Abs. 1; FamFG § 243 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 524
FuR 2015, 57
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 26.09.2013

Prüfungsmaßstab bei isolierter Anfechtung einer Kostenentscheidung im Verfahren vor den FamiliengerichtenKostenentscheidung im Umgangsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 01.09.2014 - Aktenzeichen 10 UF 134/14

DRsp Nr. 2014/14517

Prüfungsmaßstab bei isolierter Anfechtung einer Kostenentscheidung im Verfahren vor den Familiengerichten Kostenentscheidung im Umgangsverfahren

1. Im Rahmen der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen in Familiensachen, die auf der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens beruhen, überprüft das - grundsätzlich auf die Kontrolle auf Ermessensfehler beschränkte - Beschwerdegericht uneingeschränkt das tatbestandliche Vorliegen eines der Fälle nach §§ 81 Abs. 2, 150 Abs. 4 Satz 2 bzw. 243 Satz 2 FamFG. 2. Die Voraussetzungen dafür, gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG die Kosten eines Umgangsverfahrens einem verfahrensbeteiligten Elternteil allein aufzuerlegen, können darin vorliegen, daß dieser die Erstellung des angeordneten Sachverständigengutachtens durch die Verweigerung zeitnaher Explorationstermine wesentlich verzögert hat (hier: Vereinbarung von Terminen für einen Zeitpunkt erst mehr als fünf Monate nach Kenntnis vom Beweisbeschluß und darauf beruhender Dauer der Gutachtenerstellung von mehr als neun Monaten).

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 26. September 2013 geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch seine außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.