OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.04.2015
3 WF 12/15
Normen:
FamFG § 256;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 538 FH 9/13

Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen 3 WF 12/15

DRsp Nr. 2015/16833

Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts im vereinfachten Verfahren

Orientierungssätze: § 256 FamFG betrifft lediglich die Präklusion bestimmter Einwendungen im zweiten Rechtszug und nicht die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde sind abschließend in §§ 58 ff FamFG geregelt. § 256 FamFG bestimmt dagegen, was Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren sein kann und mit welchen Einwendungen der Beschwerdeführer im zweiten Rechtszug gehört wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.028,-- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 256;

Gründe