OLG Köln - Beschluss vom 04.12.2012
II-4 WF 85/12
Normen:
ZPO § 104 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 63/10

Prüfungsmaßstab im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2012 - Aktenzeichen II-4 WF 85/12

DRsp Nr. 2013/3515

Prüfungsmaßstab im Kostenfestsetzungsverfahren

Eine Überprüfung der Kostengrundentscheidung erfolgt im Kostenfestsetzungsverfahren nicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 05.07.2012 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (401 F 63/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 383,66 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.7.2012 hat keinen Erfolg.

Die Kostenfestsetzung beruht auf § 85 FamFG i. V. m. §§ 103, 104 ZPO.

Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Festsetzung der Kosten für das rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren 4 UF 258/11 OLG Köln gestellt. Dem Antragsgegner wurde rechtliches Gehör gewährt. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht ist für die Kostenfestsetzung gemäß § 104 Abs. 1 ZPO, 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG zuständig. In dem Beschluss des Senats vom 24.2.2012 - 4 UF 258/11 - wurden dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig und zur Zwangsvollstreckung geeignet. Bedenken gegen die Berechnung der festgesetzten Kosten bestehen nicht.