Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 05.07.2012 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (401 F 63/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 383,66 EUR festgesetzt.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.7.2012 hat keinen Erfolg.
Die Kostenfestsetzung beruht auf § 85 FamFG i. V. m. §§ 103, 104 ZPO.
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Festsetzung der Kosten für das rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren 4 UF 258/11 OLG Köln gestellt. Dem Antragsgegner wurde rechtliches Gehör gewährt. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht ist für die Kostenfestsetzung gemäß § 104 Abs. 1 ZPO,
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