Die Klägerinnen, denen ein Teil des in den Nachlaß gefallenen, umfangreichen Grundvermögens vermacht worden ist, erheben gegen die Beklagten zu 1) und 2) u.a. Anspruch auf Schadensersatz aus § 2219 BGB. Der Beklagte zu 1) ist Alleinerbe und zusammen mit seiner früheren Ehefrau, der Beklagten zu 2), Testamentsvollstrecker. Das zum Nachlaß gehörende Grundvermögen wurde von der (am Verfahren nicht mehr beteiligten) Beklagten zu 3), einer Kommanditgesellschaft, verwaltet, deren Geschäftsanteile dem Beklagten zu 1) gehören. Er war zunächst auch deren Geschäftsführer; später wurde es die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 3) hatte den Grundbesitz bereits für die Erblasserin verwaltet. Sie legte ihre nach dem Erbfall entstandenen Verwaltungskosten im Verhältnis der jeweiligen Mieteinnahmen der einzelnen Grundstücke auf die am Nachlaß Beteiligten um. Die Klägerinnen halten die zu ihren Lasten einbehaltenen Verwaltungskosten für wesentlich überhöht.
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