BGH - Urteil vom 04.11.1998
IV ZR 266/97
Normen:
BGB § 2216 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2216 Abs. 1 Grundstücksverwaltung 1
DB 1999, 429
FamRZ 1999, 435
MDR 1999, 231
NJW-RR 1999, 574
WM 1999, 440
ZEV 1999, 26
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Stade,

Prüfungspflicht des Testamentsvollstreckers

BGH, Urteil vom 04.11.1998 - Aktenzeichen IV ZR 266/97

DRsp Nr. 1999/176

Prüfungspflicht des Testamentsvollstreckers

»Der Testamentsvollstrecker hat die Kosten einer Grundstücksverwaltung, auch wenn sie im Einverständnis mit dem Bedachten von einem Dritten ausgeübt wird, auf ihre Angemessenheit zu prüfen.«

Normenkette:

BGB § 2216 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen, denen ein Teil des in den Nachlaß gefallenen, umfangreichen Grundvermögens vermacht worden ist, erheben gegen die Beklagten zu 1) und 2) u.a. Anspruch auf Schadensersatz aus § 2219 BGB. Der Beklagte zu 1) ist Alleinerbe und zusammen mit seiner früheren Ehefrau, der Beklagten zu 2), Testamentsvollstrecker. Das zum Nachlaß gehörende Grundvermögen wurde von der (am Verfahren nicht mehr beteiligten) Beklagten zu 3), einer Kommanditgesellschaft, verwaltet, deren Geschäftsanteile dem Beklagten zu 1) gehören. Er war zunächst auch deren Geschäftsführer; später wurde es die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 3) hatte den Grundbesitz bereits für die Erblasserin verwaltet. Sie legte ihre nach dem Erbfall entstandenen Verwaltungskosten im Verhältnis der jeweiligen Mieteinnahmen der einzelnen Grundstücke auf die am Nachlaß Beteiligten um. Die Klägerinnen halten die zu ihren Lasten einbehaltenen Verwaltungskosten für wesentlich überhöht.