OLG Naumburg - Beschluss vom 09.05.2008
8 Wx 7/08
Normen:
FGG § 70e ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2060
OLGReport-Naumburg 2008, 825
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, AG Aschersleben, vom 25.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 205/08 - Vorinstanzaktenzeichen 19 XVII 24/08

Prüfungsumfang bei der Prüfung der Genehmigung einer Unterbringung wegen einer notwendigen Heilbehandlung - Inhalt eines Gutachtens gem. § 70e FGG

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.05.2008 - Aktenzeichen 8 Wx 7/08

DRsp Nr. 2008/12686

Prüfungsumfang bei der Prüfung der Genehmigung einer Unterbringung wegen einer notwendigen Heilbehandlung - Inhalt eines Gutachtens gem. § 70e FGG

»1. Bei der Genehmigung der Unterbringung wegen einer notwendigen Heilbehandlung ist zu prüfen, ob die Heilbehandlung vertretbar und verhältnismäßig ist, da in das Grundrecht der persönlichen Freiheit eingegriffen wird. 2. Ein Gutachten nach § 70e FGG muss so gestaltet sein, dass es für den Vormundschaftsrichter eine in den jeweiligen Einzelheiten nachvollziehbare und überprüfbare Entscheidungsgrundlage schafft. Insbesondere muss das Gutachten - Art. und Ausmaß der Behinderung im einzelnen an Hand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen, - sich mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung detailliert auseinander setzen, - auch zur der Frage Stellung nehmen, ob und welche Alternativen anstelle der Freiheitsentziehung zur Verfügung stünden.«

Normenkette:

FGG § 70e ;

Entscheidungsgründe:

I.