Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 16.06.2014, Az. 24 F 1062/14, unter Ziff. 1 des Tenors dahingehend
abgeändert ,
dass der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz/Österreich vom 29.05.2007, Aktenzeichen 2 P 47/07i-U/5, rechtskräftig seit 17.12.2007, mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 41 AUG nur für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 11.06.2009 zu versehen ist.
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