OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.12.2011
4 UF 158/10
Normen:
BGB § 1626a; BGB § 1666; BGB § 1671; BGB § 1672;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 16.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 1247/09

Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts betreffend die elterliche Sorge

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.12.2011 - Aktenzeichen 4 UF 158/10

DRsp Nr. 2012/13764

Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts betreffend die elterliche Sorge

1. Wendet sich ein Elternteil im Wege der Beschwerde gegen den Entzug seiner elterlichen Sorge, fällt dem Beschwerdegericht die Überprüfung der Regelung der elterlichen Sorge insgesamt ohne Bindung an etwaige Sachanträge des beschwerdeführenden Elternteils an. 2. Im Rahmen der Prüfung (Aufrechterhaltung) der Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls ist dabei vorrangig zu prüfen, ob einer Gefährdung des Kindeswohls durch eine gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge im Verhältnis der Eltern untereinander nach den §§ 1626 a, 1671, 1672 BGB begegnet werden kann. 3. Zu den Voraussetzungen einer Übertragung der Alleinsorge auf den bislang nicht sorgeberechtigten Vater nach § 1672 BGB in seiner durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 21.7.2010, Aktenzeichen 1 BvR 420/09 (NJW 2010, 3008) vorgegebenen Fassung.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die elterliche Sorge für die beiden betroffenen Kinder wird auf den Vater zur alleinigen Ausübung übertragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.