OLG Celle - Beschluss vom 12.08.2011
10 UF 118/11
Normen:
BGB § 1685; FamFG § 160; FamFG § 158 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1805
NJW-RR 2011, 1512
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 610 F 5828/10

Prüfungsumfang im Verfahrens betreffend den Umgang anderer Umgangspersonen mit einem Kind

OLG Celle, Beschluss vom 12.08.2011 - Aktenzeichen 10 UF 118/11

DRsp Nr. 2011/15332

Prüfungsumfang im Verfahrens betreffend den Umgang anderer Umgangspersonen mit einem Kind

1. In einem Verfahren betreffend den Umgang anderer Umgangspersonen im Sinne von § 1685 BGB mit einem Kind wird nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm das Bestehen eines Umgangsrechtes, nicht dessen Ausschluß oder Beschränkung geprüft. insofern liegt kein Regelfall gemäß § 158 Abs. 1, 2 Nr. 5 FamFG vor - die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist daher allein nach der allgemeinen Regel aus § 158 Abs. 1 FamFG zu prüfen. 2. Das Gericht kann in einem Verfahren betreffend den Umgang anderer Umgangspersonen im Sinne von § 1685 BGB mit einem Kind in einem einfach und klar gelagerten Fall von der persönlichen Anhörung eines Elternteiles nach § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG absehen, wenn sich dieser bereits schriftlich geäußert hat, im Anhörungstermin anwaltlich vertreten war und anschließend über seinen Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich noch einmal seine unveränderte Position bestätigt.

1. Der Antragstellerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 7. April 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1685; FamFG § 160;