BGH - Urteil vom 18.09.2003
XII ZR 62/01
Normen:
ZPO § 641i § 578 ff. ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1408
BGHZ 156, 153
FamRZ 2003, 1833
FuR 2004, 174
JZ 2004, 1075
MDR 2004, 943
NJW 2003, 3708
NJW-RR 2004, 216
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Bensheim,

Prüfungsumfang im Wiederaufnahmeverfahren; Zulässigkeit und Begründetheit einer Restitutionsklage

BGH, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen XII ZR 62/01

DRsp Nr. 2003/13607

Prüfungsumfang im Wiederaufnahmeverfahren; Zulässigkeit und Begründetheit einer Restitutionsklage

»a) Zum jeweiligen Prüfungsumfang in den drei Stufen eines Wiederaufnahmeverfahrens.b) Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit einer Restitutionsklage nach § 641 i ZPO.c) Zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 641 i ZPO

Normenkette:

ZPO § 641i § 578 ff. ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der am 18. Januar 1971 nichtehelich geborene Kläger hatte nacheinander zwei Männer, mit denen seine Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit verkehrt haben soll, erfolglos auf Feststellung der Vaterschaft verklagt.

In einem dritten Verfahren, das seiner vorliegenden Restitutionsklage zugrunde liegt, hatte er den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts verklagt. Nachdem die Mutter des Klägers im ersten Rechtszug von ihrem Recht zur Verweigerung der Aussage Gebrauch gemacht hatte, war auch diese Klage durch Urteil des Amtsgerichts abgewiesen worden.