BGH - Beschluss vom 22.07.2009
XII ZB 191/06
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2; BGB § 1587b Abs. 2; VAHRG § 10a; VBL-S § 78 Abs. 1, 2; VBL-S § 79 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; ATV § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1157
FamRB 2009, 339
FamRZ 2009, 1743
MDR 2009, 1280
NJW 2009, 3027
NVwZ 2009, 1574
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 305/05
AG Hechingen, vom 24.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 328/04

Qualifikation der Versorgungsaussicht eines kommunalen Wahlbeamten (alternativ entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung); Bewertung der in der Ehe erworbenen Versorgung des Wahlbeamten nach dessen fiktivem Anspruch auf Nachversicherung bei Erstarken der Versorgungsaussicht zu einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung; Ausgleich der Versorgung ihrer Art nach im Wege des Quasi-Splittings bei Wiederwahl vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung; Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung von Versorgungsanwartschaften eines Wahlbeamten

BGH, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen XII ZB 191/06

DRsp Nr. 2009/21272

Qualifikation der Versorgungsaussicht eines kommunalen Wahlbeamten (alternativ entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung); Bewertung der in der Ehe erworbenen Versorgung des Wahlbeamten nach dessen fiktivem Anspruch auf Nachversicherung bei Erstarken der Versorgungsaussicht zu einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung; Ausgleich der Versorgung ihrer Art nach im Wege des Quasi-Splittings bei Wiederwahl vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung; Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung von Versorgungsanwartschaften eines Wahlbeamten

Ein kommunaler Wahlbeamter hat eine zunächst alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht (nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung). Wird diese Versorgungsaussicht aufgrund einer erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Wiederwahl und nach Ablauf der damit verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung, so ist die in der Ehe erworbene Versorgung des Wahlbeamten nach dessen fiktivem Anspruch auf Nachversicherung zu bewerten; die Versorgung ist allerdings ihrer Art nach im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen, wenn die Wiederwahl vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung erfolgt.

Tenor: