AG Aschaffenburg, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 2013/15
OLG Bamberg, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 58/16
Qualifizierung einer unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossenen Ehe nach deutschem Recht ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe bei Nichtvollendung des 16. Lebensjahrs im Zeitpunkt der Eheschließung; Bestimmung des Aufenthalts oder Regelung des Umgangs eines verheirateten Minderjährigen; Bekämpfung von Kinderehen zum Schutz des Kindeswohls
BGH, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen XII ZB 292/16
DRsp Nr. 2018/18660
Qualifizierung einer unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossenen Ehe nach deutschem Recht ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe bei Nichtvollendung des 16. Lebensjahrs im Zeitpunkt der Eheschließung; Bestimmung des Aufenthalts oder Regelung des Umgangs eines verheirateten Minderjährigen; Bekämpfung von Kinderehen zum Schutz des Kindeswohls
Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob Art. 13 Abs. 3 Nr. 1EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) mit Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1GG vereinbar ist, soweit eine unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht - vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4EGBGB - ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert wird, wenn der Minderjährige im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte.
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
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