BGH - Beschluss vom 14.11.2018
XII ZB 292/16
Normen:
EGBGB Art. 13 Abs. 3 Nr. 1; EGBGB Art. 229 § 44 Abs. 4; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2; BGB a.F. § 1303 Abs. 1; BGB § 1631 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 47
FamRZ 2019, 181
IPRax 2019, 152
JZ 2019, 623
MDR 2019, 102
NJW 2019, 464
ZAR 2019, 41
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 2013/15
OLG Bamberg, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 58/16

Qualifizierung einer unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossenen Ehe nach deutschem Recht ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe bei Nichtvollendung des 16. Lebensjahrs im Zeitpunkt der Eheschließung; Bestimmung des Aufenthalts oder Regelung des Umgangs eines verheirateten Minderjährigen; Bekämpfung von Kinderehen zum Schutz des Kindeswohls

BGH, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen XII ZB 292/16

DRsp Nr. 2018/18660

Qualifizierung einer unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossenen Ehe nach deutschem Recht ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe bei Nichtvollendung des 16. Lebensjahrs im Zeitpunkt der Eheschließung; Bestimmung des Aufenthalts oder Regelung des Umgangs eines verheirateten Minderjährigen; Bekämpfung von Kinderehen zum Schutz des Kindeswohls

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) mit Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit eine unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht - vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB - ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert wird, wenn der Minderjährige im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.