BGH - Beschluß vom 18.09.1985
IVb ZB 57/84
Normen:
BGB § 1587 b Abs.3 S.1; VAHRG § 1 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp I(166)148c
FamRZ 1985, 1240
MDR 1986, 214
NJW 1986, 185

Quasi-Splitting nach Tod eines Ehegatten; Geltung des Verschlechterungsverbots zu Gunsten des Versorgungsträgers

BGH, Beschluß vom 18.09.1985 - Aktenzeichen IVb ZB 57/84

DRsp Nr. 1992/4179

Quasi-Splitting nach Tod eines Ehegatten; Geltung des Verschlechterungsverbots zu Gunsten des Versorgungsträgers

»a) Einem Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG steht nicht entgegen, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte verstorben ist und der Versorgungsträger keine Möglichkeit hat, zum Ausgleich seiner Aufwendungen Versorgungen zu kürzen. b) Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers gilt auch zugunsten des Versorgungsträgers, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann.«

Normenkette:

BGB § 1587 b Abs.3 S.1; VAHRG § 1 Abs.3;

I. Das Amtsgericht hat - vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich - die Ehe der Parteien geschieden. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ist der Ehemann (Antragsteller) am 27. September 1983 verstorben und durch den Fiskus des Landes Rheinland-Pfalz beerbt worden.