I. Das Amtsgericht hat - vor Entscheidung über den Versorgungsausgleich - die Ehe der Parteien geschieden. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils ist der Ehemann (Antragsteller) am 27. September 1983 verstorben und durch den Fiskus des Landes Rheinland-Pfalz beerbt worden.
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