OLG Hamm - Urteil vom 07.11.1997
12 UF 370/96
Normen:
BGB § 1600a § 1601 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 850

Quote des Kindesunterhalts bei Mangelfall

OLG Hamm, Urteil vom 07.11.1997 - Aktenzeichen 12 UF 370/96

DRsp Nr. 1998/16676

Quote des Kindesunterhalts bei Mangelfall

1. Im Mangelfall ist bei der Errechnung der Quote der Kindesunterhalt in Höhe des Tabellenunterhalts, also ohne Berücksichtigung des Kindergeldes, in die Berechnung einzustellen.2. Solange der Mindestunterhalt für Kinder und Ehegatte nicht gezahlt wird, ist die Auskehrung eines Kindergeldanteils nicht vertretbar.3. Ist aus einer neuen Lebensgemeinschaft des Verpflichteten ein weiteres Kind hervorgegangen, dann ist dieses unterhaltsrechtlich erst dann zu berücksichtigen, wenn die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt ist.

Normenkette:

BGB § 1600a § 1601 ;

Tatbestand:

Der am 25. April 1959 geborene Beklagte und die am 1. Juli 1963 geborene Klägerin haben am 3. April 1981 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder ..., geboren am 14. August 1981, ..., geboren am 1. Februar 1984, ..., geboren am 10. Oktober 1987, und ..., geboren am 19. November 1988, hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im Januar 1996.

Der Beklagte ist Ende April 1996 aus der Ehewohnung ausgezogen. Seit dem 1. Juni 1996 hat er eine eigene Wohnung angemietet. Der Beklagte ist Bergmann bei der ... Er hat zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin Frau ... eine gemeinsame Tochter, ..., geboren am 10. Mai 1997. Das Kind gilt noch als eheliches Kind aus der Ehe der Mutter, Frau ... Ein Anfechtungsverfahren des Ehemannes ist anhängig.