SchlHOLG - Urteil vom 07.11.2000
8 UF 220/99
Normen:
BGB § 1570 § 1606 Abs. 3 S. 1 § 1615 S. l ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2001, 25
Vorinstanzen:
AG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 129 F 173/98

Quotelung von Unterhaltsverpflichtungen - geschiedener Ehemann - nichtehelicher Vater

SchlHOLG, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 8 UF 220/99

DRsp Nr. 2001/6881

Quotelung von Unterhaltsverpflichtungen - geschiedener Ehemann - nichtehelicher Vater

Die nebeneinander bestehenden Unterhaltsverpflichtungen des geschiedenen Ehemannes und des Vaters eines nicht ehelich geborenen Kindes gegenüber der Kindesmutter sind zu quoteln.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1606 Abs. 3 S. 1 § 1615 S. l ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 1989 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder E, geboren am 1989, und Y, geboren am 1992, hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung der Parteien im September 1994 bei der Mutter. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 12. 9. 1996 - 125 F 141/95 - geschieden. In dem EA-Verfahren Amtsgericht Lübeck 125 F 141/95 EA II haben die Parteien am 13. 6. 1996 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, mit dem der Kläger sich verpflichtet hat, für die Kinder E und Y an die Unterhaltsvorschusskasse einen monatlichen Unterhaltsbetrag von insgesamt 573 DM und an die Beklagte einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 887 DM zu zahlen.

Die Beklagte ist zwischenzeitlich Mutter eines dritten Kindes J, geboren am 13. 10. 1998. Vater dieses Kindes ist der Zeuge P, der die Vaterschaft anerkannt und sich zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages für J in Höhe von 107 % des jeweiligen Regelsatzes verpflichtet hat.