OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.10.1998
2 UF 81/98
Normen:
VAHRG § 1 Abs. 1, Abs. 3 § 2 § 3b Abs. 1, Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 925
OLGReport-Karlsruhe 1999, 148

Quotierungsmethode oder Rangfolgenmethode bei Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.10.1998 - Aktenzeichen 2 UF 81/98

DRsp Nr. 1999/3902

Quotierungsmethode oder Rangfolgenmethode bei Versorgungsausgleich

»Der für die Quotierungsmethode entscheidende Gesichtspunkt der gleichmäßigen Belastung der Versorgungsträger durch Heranziehung aller in Betracht kommenden Versorgungen des Ausgleichspflichtigen nach dem Wertverhältnis der ehezeitlich erworbenen Anrechte zum Ausgleichsbetrag hat auch im Verhältnis der Ausgleichsformen des analogen Quasisplittings und des erweiterten (subsidiären) Ausgleichs nach 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Geltung. Daß im Rahmen dieser Bestimmung eine anteilmäßige Aufteilung nicht (mehr) zwingend ist, greift nicht in die im Vorfeld zu lösende Frage ein, in welchem Verhältnis die Versorgungsträger beim Zusammentreffen von nach 1 Abs. 2 und 3 VAHRG auszugleichenden Versorgungen mit solchen des 3b VAHRG herangezogen werden können.Zur Vermeidung willkürlich den einen oder anderen Versorgungsträger belastender Maßnahmen ist daher auch die Verrechnung mit schuldrechtlich auszugleichenden Anrechten des Berechtigten in der Regel nach dem Wertverhältnis, d.h. quotenmäßig, vorzunehmen.«

Normenkette:

VAHRG § 1 Abs. 1, Abs. 3 § 2 § 3b Abs. 1, Nr. 1 ;

Gründe: