OLG Oldenburg - Beschluss vom 30.01.1991
2 W 1/91
Normen:
BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 27.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 949/90
AG Vechta, vom 12.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 13 M 2228/90
AG Vechta, vom 09.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 619/89

Räumungsvollstreckung gegen Ehegatten

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.01.1991 - Aktenzeichen 2 W 1/91

DRsp Nr. 2001/12262

Räumungsvollstreckung gegen Ehegatten

»Erwirkt ein Vermieter, der eine Wohnung an zusammenlebende Ehegatten vermietet hat, einen Räumungstitel nur gegen einen Ehegatten, dann ist auf dessen Antrag das Räumungsvollstreckungsverfahren gemäß ZPO § 765a ohne weiteres einzustellen.«

Normenkette:

BGB § 535 ;

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, denn das Landgericht hat übersehen, dass ein Rechtsschutzinteresse für die eingeleitete Zwangsvollstreckung nicht besteht. Das ist im Zwangsvollstreckungsverfahren immer von Amts wegen zu prüfen (vgl. Zöller/Stöver, ZPO, 16. Aufl., § 765 a Rdn. 31). Dieses Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse am der beantragten Vollstreckungsmaßregel hat (Zöller/Stöver, aaO., vor § 704 Rdn. 17).

Es ist insbesondere dann der Fall, wenn das angewendete Mittel ungeeignet ist, den begehrten Erfolg herbeizuführen (BVerfG, NJW 1983, 559).