OLG Bamberg - Beschluss vom 05.05.2020
2 WF 98/20
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1569
MDR 2020, 1086
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 03.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1476/19

Ratenzahlungsanordnung im Rahmen von VerfahrenskostenhilfeEinkommensermittlung in der VerfahrenskostenhilfeEinkommen des Gesuchstellers

OLG Bamberg, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 2 WF 98/20

DRsp Nr. 2020/9534

Ratenzahlungsanordnung im Rahmen von Verfahrenskostenhilfe Einkommensermittlung in der Verfahrenskostenhilfe Einkommen des Gesuchstellers

1. Nur der Erziehungsbeitrag des Pflegegeldes nach § 39 Abs. 2 S. 3 1. Alt., Abs. 4 - 6 SGB VIII ist Einkommen iSd § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO.2. Die fehlende Einkommensqualität des Erziehungsbeitrages des Pflegegeldes nach § 33 SGB VIII für ein erstes und zweites Pflegekind im Rahmen des SGB II -Verfahrens ist für die Einkommensermittlung in der Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 ZPO unbeachtlich.3. Die Einkommensbestimmung für die Verfahrenskostenhilfe richtet sich nach sozialhilferechtlichen Maßstäben. Dort sind die Regelungen zum Einkommensbegriff des SGB II nur bei der gemischten Bedarfsgemeinschaft zu beachten, also bei der Berücksichtigung des Sozialleistungsbezuges des Partners des Sozialhilfeempfängers, was bei der Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht in Betracht kommt, weil hier nur auf das Einkommen des Gesuchstellers abzustellen ist.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 03.04.2020 dahingehend abgeändert, dass die ab 01.06.2020 aus dem Einkommen der Antragsgegnerin zu zahlenden Monatsraten 146,00 Euro betragen.

2.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

3. 4.