BFH - Urteil vom 12.12.2007
XI R 36/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 792
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 291/99

Realsplitting: Blankozustimmung und Aufteilung der Unterhaltsleistungen

BFH, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen XI R 36/05

DRsp Nr. 2008/6428

Realsplitting: Blankozustimmung und Aufteilung der Unterhaltsleistungen

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und die Beigeladene sind geschiedene Eheleute. Die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder lebten im Streitjahr 1998 bei der Beigeladenen. Nach einer vom Kläger behaupteten Absprache sollen ab 1996 von dem monatlich geleisteten Unterhalt in Höhe von 1 860 DM auf den Unterhalt der Beigeladenen 1 151 DM (entsprechend 13 812 DM pro Jahr) und auf den der Kinder insgesamt 709 DM entfallen.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1998 beantragte der Kläger den Abzug von Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von insgesamt 14 500 DM (entsprechend 1 208,33 DM pro Monat). In Zeile 75 seiner Steuererklärung verwies er insoweit auf das Vorjahr. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte zwar die geltend gemachten Unterhaltszahlungen im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 26. April 1999 als Sonderausgaben an, lehnte aber den für den Sohn ... begehrten Abzug eines Haushaltsfreibetrages ab. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger am 31. August 1999 hiergegen eine Klage, die beim Finanzgericht (FG) unter dem Az. 12 K 291/99 geführt wurde.