BFH - Beschluss vom 22.07.2003
XI R 5/02
Normen:
EGV Art. 12, 18 Abs. 1 Art. 234 ; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2222
BFH/NV 2003, 1497
BFHE 202, 570
DB 2003, 2315
DStR 2003, 1783
FamRZ 2003, 1747
NZG 2003, 1031
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3683/99

Realsplittung bei Unterhaltsempfänger in Österreich

BFH, Beschluss vom 22.07.2003 - Aktenzeichen XI R 5/02

DRsp Nr. 2003/12235

Realsplittung bei Unterhaltsempfänger in Österreich

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1. Ist Art. 12 EG-Vertrag (i.d.F. des Vertrags von Amsterdam) --EGV-- dahin gehend auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre?2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 18 Abs. 1 EGV dahin gehend auszulegen, dass er § 1a Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegensteht, wonach ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende geschiedene Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre?«

Normenkette:

EGV Art. 12, 18 Abs. 1 Art. 234 ; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Sachverhalt und Streitstand