Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3.) vom 27.05.2010 wird das am 06.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer (15 F 179/09) hinsichtlich des Ausspruches zum Versorgungsausgleich wie folgt abgeändert:
Vom Versicherungskonto Nr. ## ###### S ##3 des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in C2 werden auf das Versicherungskonto Nr. ## ###### B ##2 der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in C2 Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 303,26 €, bezogen auf dem 30.06.2009, übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
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